Zusammenfassung der Änderungen an der KDO im ersten Quartal 2022

Die angezeigten Änderungen der KDO / der Kirchlichen Dienstvertragsordnung wurden zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf unterschiedlichen Endgeräten, seitens der MAV, auf Grundlage des Amtsblatts der EKHN (Ausgabe 2021/09 – 2022/3) erstellt.

Fehler in der Übertragung sind möglich, Rechtskräftig ist nur das Original.

Quelle: Übersicht Amtsblatt – Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk (kirchenrecht-ekhn.de)

Änderung von § 3 Arbeitsvertrag

Dem § 3 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 25. Februar 2022 (ABl. 2022 S. 119 Nr. 24), wird folgender Absatz angefügt:„(6) Soll ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ohne Sachgrund befristet werden, bedarf dies zur Wirksamkeit der Begründung durch den Arbeitgeber im Einzelfall sowie der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.“

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Änderung von § 15 Teilzeitbeschäftigung, Erweiterte Vollzeitbeschäftigung

In § 15 Absatz 3 Satz 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 31. März 2021 (ABl. 2021 S. 176), wird die Zahl „45“ durch die Zahl „48“ ersetzt.
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 2022 in Kraft.

Änderung von § 27 Entgeltrelevante Zeit

§ 27 Absatz 3 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 24. Januar 2022 (ABl. 2022 S. 60 Nr. 12), wird wie folgt gefasst:„(3) Bei einem Arbeitgeber der Diakonie Hessen zurückgelegte förderliche Beschäftigungszeiten werden auf Antrag auf die entgeltrelevante Zeit angerechnet. Eine rückwirkende Anrechnung ist ausgeschlossen.“

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Neufassung von § 35 Vergütung der Rufbereitschaft

(1) Die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit
wird einschließlich einer eventuell erforderlichen Wegezeit in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet.

(2) Rufbereitschaften von Montag bis Freitag werden
zusätzlich mit jeweils 35 Euro, an Samstagen und
Sonntagen mit 45 Euro, pauschal vergütet.“
Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Änderung von § 43 Krankenbezüge

„(12) Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Nettokrankengeld bzw. den entsprechenden Nettoleistungen eines
Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettokrankengeld ist das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die entsprechende Barleistung eines anderen Sozialleistungsträgers vermindert um den von diesem einbehaltenen Beitragsanteil des Krankengeldempfängers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgeltfortzahlung gemäß § 42. Steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Tag nicht zu, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, erhält sie oder er für diesen Tag einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 100 Prozent der Nettourlaubsvergütung, wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall eintritt. Der Zuschuss wird auch gezahlt, wenn bei freiwillig oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten anstelle des Krankengeldes ein Anspruch auf Krankentagegeld tritt.“

Absatz 13 entfällt.
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Die aktuelle Fassung der KDO / Kirchlichen Dienstvertragsordnung finden Sie unter: 520 Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDO) – Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk (kirchenrecht-ekhn.de)