Wenn innerhalb eines kirchlichen Verbandes mindestens 3 Mitarbeitervertretungen bestehen, ist für dienststellenübergreifende Angelegenheiten eine Verbands-mitarbeitervertretung (VMAV) zu bilden.
Die Voraussetzungen, Zusammensetzung und Aufgaben der VMAV sind im §7 der Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKHN (MAVG)festgelegt.
Die Mitarbeitervertretungen bestimmen ihre Delegierten und entsenden sie für die Dauer ihrer Amtszeit in die VMAV.
Im Bereich des ERV gibt es eine VMAV.
Sie setzt sich derzeit zusammen aus den Delegierten der Mitarbeitervertretungen des ERV, des Stadtdekanats Frankfurt am Main, des Ev. Vereins für Jugendsozialarbeit e.V. und des Ev. Vereins für Wohnraumhilfe e. V.. 14-tägig, in der Regel donnerstag-vormittags, findet eine Sitzung statt.
Die VMAV im ERV endscheidet oder wirkt mit u. a. beim Familienbudget, der Hilfskasse oder der Vergabe von Wohnungen des ERV und der Kirchengemeinden zugunsten von Mitarbeitenden mit Ausnahme von Dienstwohnungen.
Für den Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) wird für die Dauer der Wahlperiode der Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV) gebildet.
Die GMAV besteht aus 7 Personen und wird gemäß den Statuten für die Wahlen von Mitarbeitervertretungen in der Zeit vom 01. April bis 31. Mai durch die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen in der EKHN gewählt (§43 MAVG).
Die Aufgaben der GMAV sind im §47 und §48 des Mitarbeitervertretungsgesetz der EKHN (MAVG)festgelegt
Die GMAV
– wirkt mit in allen wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, soweit sie das gesamte Kirchengebiet der EKHN betreffen (§47a) MAVG).
– wählt zwei Beisitzerinnen und Beisitzer der Schlichtungsstelle aus den Beschäftigten innerhalb der Einrichtungen der EKHN (§47c) und §50 Abs.2,3 MAVG).
– sorgt für die Fortbildung und Information der Mitarbeitervertretungen, berät und unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben (§47e) und §47f) MAVG).
– arbeitet mit den Gesamtmitarbeitervertretungen anderer Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zusammen (§47g)MAVG).