Die Definition von Fortbildungen und Schulungen regelt das Kirchengesetz
über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz – PFördG) Vom 23. November 2007
Fortbildungen finden freiwillig auf Wunsch und Interesse des Mitarbeitenden statt. Eine Bezuschussung der Kosten durch den ERV ist möglich. Um an einer Fortbildung Teilnehmen zu können, werden Mitarbeitende vom Dienst Freigestellt. Es besteht kein Anspruch auf Mehrarbeits/Überstunden oder Fahrtkostenerstattung.
Schulungen finden auf Anordnung vom Arbeitgeber statt und sind für Mitarbeitende verpflichtend. Der Arbeitgeber trägt die vollen Kosten für die Kursgebühren, Unterkunft und Verpflegung. Die Zeit der Teilnahme gilt als Arbeitszeit, ebenso die Fahrzeiten. Damit ist ein aufkommen von Mehrarbeits/ Überstunden möglich. Die Fahrtkosten können nach §§ 4, 5 der Reisekostenverordnung abgerechnet werden.
Quelle: http://www.gmav-ekhn.de/daten/Merkblatt-Fortbildung-Weiterbildung-Schulung-16.12.2021-extern.pdf
Der § 53 der KDO regelt die Arbeitsbefreiung, insbesondere die Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung. Tage an denen Mitarbeitende Arbeitsbefreiung beantragen, sind keine Urlaubstage.
Ergänzend zu den ganztägigen Befreiungen kann auch für die Dauer einer ärztlichen Behandlung Arbeitsbefreiung beantragt werden, sofern diese während der Arbeitszeit notwendig ist und von der Praxis bescheinigt wird.
Eine weitere Grundlage für die Beantragung von Arbeitsbefreiung stellt der § 2.2 der Dienstvereinbarung zum Familien-, Gesundheits- und Mobilitätsbudget dar. Dieser erhöht teilweise die Anzahl der Tage aus der KDO, bringt aber auch eigene Begründungen für eine Arbeitsbefreiung mit sich.
Auch die Dienstvereinbarung zur „Jährlichen Arbeitsbefreiung“ gilt es hier zu beachten. In ihr ist festgehalten, dass allen Mitarbeitenden im ERV, zusätzlich zu Heilig Abend und Silvester, ein weiterer Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, zwischen dem 27.12. und dem 31.12. zusteht.
Hinweise zum Reformationstag
Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass in dringenden Fällen die Möglichkeit besteht, bei Verzicht auf das Entgelt, kurzfristig Arbeitsbefreiung zu erhalten, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Lebenssituationen ändern sich. Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, denken Sie daran, dass Mitarbeitende zwar einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben (vgl. KDO § 15 Abs. (2)). Eine Erhöhung der Arbeitszeit kann einzelvertraglich geregelt werden, jedoch haben Mitarbeiter*innen darauf keinen Anspruch (vgl. KDO § 15 Abs. (1)).
Die MAV empfiehlt Ihnen daher, eine befristete Arbeitszeitreduktion mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Im beidseitigen Einvernehmen kann eine Befristung (auch mehrfach) verlängert werden.
§ 15 Teilzeitbeschäftigung, Erweiterte Vollzeitbeschäftigung
( 1 ) 1 Einzelvertraglich kann eine geringere oder eine höhere als die regelmäßige Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten (§ 13) vereinbart werden. 2 Die Abweichung kann auch befristet werden.
( 2 ) 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes14 und nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes. 2 Die Ansprüche bestehen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
( 3 ) 1 Die einzelvertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit darf 45 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. 2 § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
Kurz gesagt, keinen Einfluss. Der TVöD ist ein Tarifvertrag, nach dem sich, unter anderem die städtischen Einrichtungen in Frankfurt richten.
Unsere allgemeinen Arbeitsbedingungen und Entgeltgruppen regelt die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDO) der EKHN. Änderungen an der KDO handelt die Arbeitsrechtliche Kommission (ohne MAV Beteiligung) aus.
Wir berichten auf unserer Website und via Newsletter über alle Änderungen in der KDO.
Seit dem 01.07.2021 ist es möglich, eine Entgeltumwandlung für eine Sachleistung (Überlassung von Diensträdern) zu vereinbaren . Mehr Informationen zum Dienstrad im ERV finden Sie hier.
Des weiteren ist es seit dem 01.03.2022 möglich, bis zu 2.600,-€ Gehaltsvorschuss zum Erwerb von Fahrrädern zu erhalten. Mehr Informationen zum Gehaltsvorschuss zum Fahrrad Erwerb finden Sie hier.
Die Buchung des Deutschland Tickets als Vollfinanziertes Jobticket ist seit dem 01.09.2023 möglich. Mehr Informationen finden Sie hier.
Das Verfahren ist in §44 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO) festgelegt und abgestimmt auf die gesetzlichen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz (§5, EntgFG)).
Sobald Sie arbeitsunfähig erkranken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer unterrichten. „Unverzüglich“ bedeutet: ohne eigenes Verzögern, möglichst zu Beginn der üblichen Arbeitszeit bzw. vor Dienstbeginn. Erfragen Sie in Ihrem Arbeitsbereich, welchem Vorgesetzten und in welcher Form (telefonisch und/ oder per Email) Sie Ihre Erkrankung anzeigen müssen. Dies ist im ERV (Fachbereiche, Verwaltung, Stabstellen) unterschiedlich geregelt.
Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauern, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich informieren.
Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt seit dem 01.01.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose nur noch für Ihre Unterlagen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber wird elektronisch von Ihrem Arzt zu Ihrer Krankenkasse übermittelt. Dort kann Sie dann elektronisch von Ihrem Arbeitgeber abgerufen werden.
Über den Erhalt der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie über die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit müssen Sie jedoch Ihren Arbeitgeber schriftlich oder textlich informieren.
Benötigte Mindestangaben in der schriftlichen (formlos auf Papier) oder textlichen (kann eine E-Mail sein) Mitteilung an Ihren Arbeitgeber sind:
– Name und Vorname
– Wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstellt
– Handelt es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung
– Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit
– Handelt es sich um einen Arbeitsunfall
Bitte beachten Sie:
„Kalendertage“ bedeutet: auch arbeitsfreie Tage zählen in dieser Frist mit (Wochenende, Feiertage, dienstfreie Tage)!
Der Arbeitgeber hat das Recht in Einzelfällen eine ärztliche Bescheinigung schon früher zu verlangen.
Der Arbeitgeber leistet eine Zuzahlung beim Erwerb einer Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Die Voraussetzungen und Höhe der Zuzahlungen können in der Personalabteilung des Evangelischen Regionalverbandes erfragt werden.
Zu allgemeinen Informationen ist dort das Merkblatt „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ erhältlich
Der Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§42 KDO) und seine Dauer sind in den §§46-48 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO) geregelt unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorgaben desBundesurlaubsgesetzes (BurlG).
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§46 Abs.1 KDO).
Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ist aber bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren.
Kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden, besteht die Möglichkeit, ihn noch bis 30. Juni zu nehmen (§46 Abs.2 KDO).
In diesen Fällen klären Sie rechtzeitig mit ihrem Vorgesetzten und ggf. der Abteilung I – Personal der Verwaltung des ERV die korrekte Verfahrensweise für den Bestand und die Dauer Ihres Urlaubsanspruchs.
Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage (§47 Abs.1 KDO). Dies entspricht 6 Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbeitende anteilig für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des vollen Urlaubsanspruchs (§47 Abs.2 KDO).
Für Mitarbeitende, die arbeitsvertraglich vereinbart von der 5-Tage-Woche abweichend arbeiten, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend (§47 Abs.4,7 KDO).
Mitarbeitende des ERV, die ständig Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit leisten, erhalten Zusatzurlaub.
Der jeweilige Anspruch, die Dauer und Berechnungsgrundlagen des Zusatzurlaubs sind ausführlich in §48 KDO dargelegt.
Wenn Sie während Ihres Erholungsurlaubs erkranken, werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Ihren Urlaub angerechnet (§46 Abs.4 KDO).
Über Ihre Arbeitsunfähigkeit mit ärztlicher Bescheinigung während Ihres Urlaubs müssen Sie Ihren Arbeitgeber gemäß den Vorgaben des §44 KDO unverzüglich informieren. siehe hierzu auch „Was muss ich tun, wenn ich krank bin?“
Wenn Sie am Tag Ihres Gleitzeitausgleichs (Überstunden/Mehrarbeit-Abbau) erkranken, werden die verloren gegangenen Überstunden nicht nachgewährt. SieheKurzbeschreibung von der Personalabteilung.
Mitarbeitende erhalten nach langen Beschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeber (§26 KDO) Treueleistungen, die in §50 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO) festgelegt sind.
Bei einer 5-Tage-Woche in der Kalenderwoche wird pro 10 Jahre Beschäftigungszeit zusätzlicher Erholungsurlaub von 3 Tagen gewährt (§50 Abs.1 KDO).
Weicht die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich festgelegt von der 5-Tage-Woche ab, beträgt der Zusatzurlaub pro 10 Jahre Beschäftigungszeit mindestens 1 Tag(§50 Abs.2 KDO).
Auf Antrag des Mitarbeitenden kann der Zusatzurlaub abgegolten (ausgezahlt) werden (§50 Abs.3 KDO).
„Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine jährliche Sonder-zahlung, wenn sie oder er am ersten allgemeinen Arbeitstag im Oktober in einem Arbeitsverhältnis steht und dieses Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres fortbesteht.“ (§37 Abs.1 KDO)
Höhe:
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (AK) hat sich 2016 darüber verständigt, dass die ertragsabhängige Bonuszahlung von einer jährlichen Sonderzahlung abgelöst wird. Sie beträgt in 2017 ein volles Monatsgehalt. In 2018 sind es 90% und ab 2019 80% eines Monatsgehalts. Für die unteren Gehaltsgruppen (E1 bis E4) wird die Sonderzahlung bei 100% bleiben. (§37 Abs.3 KDOplus Ergebnis der AK)
Zahlungszeitpunkt:
Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. (§37 Abs.6 KDO)
Fazit:
Wer z.B. erst Mitte Oktober seine Stelle angetreten hat, erhält keine Sonderzahlung (§37 Abs.1 KDO). Auch bei einer Kündigung sollte man auf diese Termine achten. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Stichtages (31.12.) ausscheidet.
Hinweise zur Bemessungsgrundlage und Informationen über Besonderheiten bei Befristung, Rentenbeginn oder Elternzeit finden Sie im §37 Abs.4,5,7,8 KDO.
Der ERV ist Teil der Evangelischen Landeskirche in Hessen und Nassau (EKHN).
Der besondere „Arbeitgeber Kirche“ darf sich eigene Gesetze geben, die u. a. auch die Grundlagen für die Beschäftigung innerhalb der EKHN regeln.
Das Einstellungsgesetz der EKHN (EinstG) legt fest, dass für die Einstellung als Mitarbeitender innerhalb der EKHN grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) notwendig ist oder in einer Kirche, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) oder der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK)(§2 EinstG).
In besonderen Fällen sind Ausnahmen von der Kirchenzugehörigkeit möglich (§3 EinstG). Mitarbeitende, die unter den Bedingungen der „Ausnahmegenehmigung“ eingestellt wurden, müssen sich verbindlich, schriftlich verpflichten, während ihres Dienstes das Christentum und seine Grundüberzeugung zu achten, wie sie in der Ordnung der EKHN festgehalten sind (§3 Abs.4 und §4 EinstG).