Über die MAV

Die Mitarbeitervertretung (MAV) im evangelischen Regionalverband Frankfurt (ERV) vertritt alle dort haupt- und nebenberuflich angestellten Mitarbeiter*innen, sowie Auszubildende und Praktikant*innen. Derzeit vertreten wir  ca 1850 Mitarbeiter*innen (Stand Mai 2020) in der Verwaltung, den Stabsstellen des Vorstandes und beiden Fachbereichen I und II. Alle diese Mitarbeiter*innen arbeiten im „Kirchlichen Dienst“.

Kirchlicher Dienst im Sinne des Grundartikels der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium zu bezeugen.

 
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Deshalb sind sie zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander und mit der Dienstellenleitung verpflichtet. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und begründet Recht und Pflicht, an der Gestaltung der Dienstverhältnisse und an der Fürsorge für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuwirken.
Präambel zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKHN (MAVG).

Die MAV ist vergleichbar mit den Personalräten des öffentlichen Dienstes oder den Betriebsräten in Wirtschaftsbetrieben, jedoch mit den Besonderheiten des „Kirchlichen Dienstes“, der die Dienstgemeinschaft zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.Grundlage der Interessensvertretung ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MAVG).
Als Interessensvertretung aller Beschäftigten hat die MAV Mitbestimmungsrechte (§36§37 MAVG) bei:

  • sozialen Angelegenheiten wie die Regelungen der betrieblichen Arbeitszeit, Einführung elektronischer Geräte (z.B. Telefonanlagen, Diensthandys, Zeiterfassungssysteme), Compliance-Regelungen, soziale Einrichtungen (z.B. Kantine);
  • Personalangelegenheiten, z.B. Einstellungen, Eingruppierungen, Versetzungen, ordentliche Kündigungen.

Die MAV hat Mitwirkungsrechte, d.h. das Recht zur Anhörung und Stellungnahme (§38 und §37, Abs.3 MAVG).Dazu gehören:•

  • außerordentliche Kündigungen
  • Aufstellung, Änderung von Stellenplänen
  • Aufstellung, Bemessung des Personalbedarfs
  • Auflösung, Verlegung von Dienststellen.

Die MAV wird vom Arbeitgeber über bestimmte Dinge in Kenntnis gesetzt. Dazu gehören Dienstjubiläen, Elternzeit u.a.m.

Zu den weiteren Aufgaben der MAV gehören:

  • Gespräche mit Mitarbeiter*innen (§22 MAVG) – auch am Arbeitsplatz,
  • Beteiligung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement – BEM (§167 SGB IX),
  • Förderung, Stärkung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter*innen, sofern sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (§ 33 MAVG).

Für die Wahrnehmung unserer Aufgaben in der MAV werden wir stundenweise freigestellt.