Anrechnung von Ausbildungszeiten zur Entgeltrelevanten Zeit (früherer Stufenaufstieg) ist jetzt möglich

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.5/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

Artikel 1

Dem § 27 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 9. Oktober 2023 (ABl. 2023 S. 201 Nr. 108), wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis (z. B. Anerkennungsjahr) können ganz oder teilweise als entgeltrelevante Zeit angerechnet werden, sofern sie für die Tätigkeit förderlich sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. November 2023 bereits nach § 1 in der EKHN beschäftigt sind, können bis zum 31. Dezember 2024 eine Anrechnung von Ausbildungszeiten nach Satz 1 beantragen; Nachzahlungen für Beschäftigungszeiten vor der Anerkennung von Ausbildungszeiten sind ausgeschlossen.“

Artikel 2

Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Quelle: Amtsblatt: Ausgabe 2023/12 – Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk | Ev. Kirche in Hessen und Nassau (kirchenrecht-ekhn.de)


Anmerkung MAV-ERV zur Ergänzung: Verfahren der Anrechnung

Bisher ist der genaue Rahmen der Anrechnung nicht geklärt. Welche Zeiten als förderlich angesehen werden und mit welchen Anteil angerechnet werden können, wird derzeit rechtlich geprüft. Eine Bearbeitung Ihres Antrages kann sich daher über mehrere Monate ziehen.

Stellen Sie unbedingt Ihren Formlosen Antrag auf Anrechnung der förderlichen Ausbildungszeiten vor Ende des Jahres, um einen Frisst Ablauf zu verhindern.


Anmerkung MAV-ERV zur Ergänzung: § 28 Nr.2 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

 2 ) Die Entgeltgruppen sind in fünf Stufen aufgeteilt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird bei einer entgeltrelevanten Zeit (§ 27) von

  1. bis zu 2 Jahren in die Stufe 1,
  2. mehr als 2 Jahren in die Stufe 2,
  3. mehr als 5 Jahren in die Stufe 3,
  4. mehr als 8 Jahren in die Stufe 4,
  5. mehr als 11 Jahren in die Stufe 5

eingestuft. Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine andere, insbesondere eine höherwertige Tätigkeit übertragen, behält sie oder er die erreichte Stufe.


Anmerkung MAV-ERV zur Ergänzung: Anlage 2 Entgelttabelle der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

Die Aktuelle Entgelttabelle lässt sich unter Anlage 2 Entgelttabelle einsehen.

Entgelttabelle

Gültig ab 1. Januar 2024 – bis 29. Februar 2024*

Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 5 + LZ
ERZ
bis zu
2 Jahre
ERZ
mehr als
2 Jahre
ERZ
mehr als
5 Jahre
ERZ
mehr als
8 Jahre
ERZ
mehr als
11 Jahre
ERZ
mehr als
13 Jahre**
E 12.0972.0972.0972.0972.0972.307,00
E 22.2262.2522.2802.3142.3402.562,60
E 32.4552.5262.6032.6792.7542.999,50
E 42.5902.6832.7762.8682.9623.221,00
E 52.7212.8482.9743.1033.2263.498,10
E 63.0243.0243.1923.3553.5193.821,40
E 73.1743.1743.3773.5823.7874.104,40
E 83.5163.5163.7253.9284.1354.486,60
E 93.8703.8704.1074.3474.5834.970,00
E 104.2434.2434.5704.8985.2215.645,30
E 114.6754.6754.9975.3185.6386.105,50
E 125.0985.0985.4755.8576.2316.740,80
E 135.5195.5195.9786.4346.8927.443,90
E 146.0146.0146.4906.9637.4378.038,40
Monatlich in Euro / ERZ = Entgeltrelevante Zeit
* Der Text wurde mit Verweis auf die neue Entgelttabelle ab dem 01.03.2024 verändert.
** Der Text wurde mit Verweis auf § 29 (2) Leistungskomponenten der KDO verändert.