Informationen zur KDO und Bildungsurlaub

Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.5/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

Artikel 1

Nach § 53 Absatz 4 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 106 Nr. 67), wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Mitarbeitenden, die ehrenamtlich und leitend nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit oder § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches tätig sind, kann für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen bis zu zwölf Arbeitstagen jährlich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Vor der Ablehnung eines Antrags auf Arbeitsbefreiung ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen.“

Artikel 2

Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

Quelle: Amtsblatt der EKNH vom 15.11.2023


Anspruch auf Bildungsurlaub auf das folgende Jahr übertragen

Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigte sowie hessische Auszubildende haben einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildungberuflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Auszubildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Pro Jahr besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Wird jedoch regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach den Wochenarbeitstagen.

Wurde der Anspruch auf Bildungsurlaub im lfd. Kalenderjahr nicht geltend gemacht, können die Beschäftigte den Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Unterschieden werden dabei drei Fälle:

Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr – aus welchen Gründen auch immer – nicht geltend gemacht haben, können sie gegenüber der Beschäftigungsstelle bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform erklären, dass sie ihren Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Es bedarf keiner Zustimmung der Beschäftigungsstelle.

Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben, können sie den verbleibenden Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Dies müssen sie dann ebenfalls spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber der Beschäftigungsstelle in Textform erklären. Auch hier bedarf es keiner Zustimmung.

Quellen und Links:

Bildungsurlaub – Arbeitswelt Hessen

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUG)

Vorlage Übertragung des Anspruchs (PDF, 10 KB)

Die Texte zum Bildungsurlaub wurden von Bildungsurlaub – Arbeitswelt Hessen(und Unterseiten) in Auszügen übernommen. Bitte Informieren Sie sich auf den Verlinkten Seiten für mehr Details.