Fahrrad-Leasing im ERV – Dienstvereinbarung

Ab dem 01.07.2021

Fahrradleasing ist jetzt möglich!

Der ERV hat sich -wie auch die Kirchenverwaltung der EKHN- entschieden, mit dem Serviceanbieter mein-dienstrad zusammenzuarbeiten. Wie das Procedere der Fahrradüberlassung abläuft, erklärt die anhängende Mitarbeitendenpräsentation.  

Vorwort der MAV

Liebe Kolleg*innen, 

wir freuen uns, Ihnen die Dienstvereinbarung (DV) zum „Dienstfahrrad“ zur Verfügung stellen zu können; abgeschlossen zwischen dem Evangelischen Regionalverband und der MAV im Regionalverband.  

Das „Dienstrad“ kann eine gute Form sein, die eigene Mobilität von dem Auto auf das Fahrrad umzustellen. Einige Aspekte, die in der Diskussion über die DV in der Mitarbeitervertretung aufgekommen sind, werden wir im Folgenden benennen. Wir unterscheiden dabei grundsätzlich zwischen Dienstrad (Leasing) und privatem Fahrrad (selbst gekauft)

Ein Vorteil des Dienstrand-Leasings liegt in der Reduzierung Ihres zu versteuernden Einkommens. Ein Effekt davon ist, dass Sie das Fahrrad weniger kostet, als wenn sie es bei einem Fahrradhändler direkt erwerben würden. Das rentiert sich unserer Meinung nach besonders bei hochwertigen Fahrrädern und vor allem dann, wenn Sie noch kein fahrfähiges Rad besitzen oder ihr Fahrrad alle drei bis vier Jahre wechseln wollen. 

Es gilt dabei einiges zu beachten: 

Wenn Sie z.B. ein gutes Fahrrad besitzen, das über eine Reparatur wieder fahrfähig gemacht werden kann, handeln Sie mit einer Reparatur sehr nachhaltig und ermöglichen im gleichen Maße den Umstieg auf eine ökologischere Mobilität. Auch können bei einem Neukauf und Verhandlungen über entsprechende Rabatte, (z.B. älteres Modell) die finanziellen Vorteile eines „Dienstrades“ ausgeglichen oder reduziert werden. In diesen Fällen sind Sie Besitzer*in  des Fahrrads, ohne dass Sie eventuelle Nachteile bei den Sozialversicherungen in Kauf nehmen müssen.  

„Durch die Umwandlung des Entgelts wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt reduziert. Aus diesem Grund kann sich die Umwandlung nachteilig auf Ansprüche aus den jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherungen auswirken. Dieses Risiko trägt der Mitarbeitende.“ 

DV Dienstfahrrad § 7 Abs. 2:

Bei „Dienstrad“ Leasingangeboten wird meist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage des Vertrages herangezogen.  

Bei einem privaten Kauf haben Sie die Sicherheit, auch nach drei Jahren (übliche Überlassungszeit bei einem „Dienstrad“) das Fahrrad ohne weitere Kosten weiter nutzen zu können.   

Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie, wenn Sie das „Dienstrad“ nach drei Jahren übernehmen, mindestens 10 % des Kaufpreises dem Leasinggeber bezahlen müssen. Darüber hinaus kann es zu einer 25% Versteuerung des Neuwertes des Fahrrades kommen. 

Des Weiteren sind Sie bei einem Privatkauf nicht verpflichtet für ein hochwertiges Schloss, einer gesonderten Versicherung und anstehenden Wartungsarbeiten Kosten im Rahmen der Entgeldumwandlung in Kauf zu nehmen (vgl. DV § 3 Abs. 2). Dies kann eine doppelte Ausgabe sein, wenn Sie z.B. schon ein gutes Fahrradschloss besitzen und eine Versicherung eventuell über Ihre Hausratversicherung bereits besteht. 

Bei den Kosten für Versicherung und Wartung kann eine Unterstützung des Arbeitgebers über das Familienbudget in Anspruch genommen werden. Siehe DV „Dienstrad“ 

Die EKHN hat die Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen ab dem 01.03.2022 dahingehend erweitert, dass ein Betrag bis zu 2.600,- beantragt werden kann, der für den Erwerb von E-Bikes / Pedelecs / Fahrräder verwendet werden kann. 

Update 08.03.2022: Fahrraderwerb jetzt auch über Gehaltsvorschuss möglich!

Zur Abwägung, ob ein „Dienstrad“ für Sie eine gute Möglichkeit ist, empfehlen wir Ihnen, sich über die

zu informieren. Ebenso empfehlen sich die Artikel

“Dienstrad – wann lohnt sich das Steuersparmodell mit dem Fahrrad | STERN.de“ https://www.stern.de/auto/service/dienstrad—wann-lohnt-sich-das-steuersparmodell-mit-dem-fahrrad-8125682.html und

„Dienstfahrrad versteuern: Steuervorteile durch Dienstrad-Leasing – Finanztip“ https://www.finanztip.de/dienstfahrrad/ 

Beste Grüße aus Ihrer Mitarbeitervertretung! 

Jörg Bräuer, Vorsitzender 

Und auf ihrem Rad allzeit gute Fahrt 


Die folgende Dienstvereinbarung wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf unterschiedlichen Endgeräten, seitens der MAV, auf Grundlage des PDF-Scans erstellt.

Fehler in der Übertragung sind möglich, Rechtskräftig ist nur das Original.

Dienstvereinbarung „Dienstfahrrad“

Zwischen dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach (ERV) als Dienststellenleitung, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Pfarrer Dr. Achim Knecht, Kurt-Schumacher-Str. 23, 60311 Frankfurt am Main und

der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach (MAV), vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Jörg Bräuer, Kurt-Schumacher-Str .23,60311 Frankfurt am Main

wird auf Grundlage von § 35 Mitarbeitervertretungsgesetz (MAVG) folgende Dienstvereinbarung geschlossen :

Präambel

Durch die Einfügung von § 38 a in die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDO) wurde die Möglichkeit geschaffen, mit den Mitarbeitenden eine Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (ESIG) in Form der Überlassung von Fahrrädern zu vereinbaren.

Die damit verfolgten Ziele sind unter anderem:

  • eine umweltfreundliche Alternative für den täglichen Weg zur Arbeit,
  • die Einsparung von Fahrtkosten,
  • der Schutz der Umwelt,
  • die Förderung der Gesundheit der Mitarbeitenden,
  • die Möglichkeit der steuerlichen Entlastung und
  • die Nutzung des Fahrrades auch für private Zwecke.

Den Mitarbeitenden des ERV wird das Fahrrad nach den Regelungen dieser Dienstvereinbarung überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Wunsch und schriftlichen Antrag der Mitarbeitenden. Die Abwägung, ob ein Leasingrad gegenüber dem Barkauf eines Fahrrades wirtschaftlich sinnvoll ist, muss von den Mitarbeitenden vorgenommen werden.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass zur besseren Lesbarkeit in dieser Dienstvereinbarung das generische Maskulinum verwendet wird und die Aussagen für weiblich/divers in gleicher Weise gelten. Eine Benachteiligung i.S.v. 5 1 AGG, gleich welcher Art, von Arbeitnehmern ist damit nicht beabsichtigt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Mitarbeitende des ERV, die sich in einem aktiven unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, sind grundsätzlich berechtigt, ein Fahrrad zu bestellen.

(2) Ein Anspruch besteht nicht, wenn bei Abschluss des Leasingvertrages bereits feststeht, dass der Mitarbeitende während der Laufzeit des Leasingvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder in ein ruhendes Arbeitsverhältnis eintreten wird.

(3) Mitarbeitende, die sich in der Probezeit befinden sowie Auszubildende und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Überlassung eines Fahrrades.

§ 2 Rahmenbedingungen

(1) Es kann pro Mitarbeitenden ein Fahrrad zur Nutzung überlassen werden. Sofern sich die Fahrradüberlassung innerhalb des ersten Jahres des Bestehens dieser Dienstvereinbarung für beide Seiten gut etabliert, können pro Mitarbeitenden maximal zwei Fahrräder überlassen werden.

(2) Die Laufzeit des Leasing- und Überlassungsvertrages beträgt 36 Monate. Abweichende Laufzeiten sind nicht möglich.

(3) Alle dienstlichen Regelungen gelten unverändert weiter, sofern nicht in dieser Dienstvereinbarung oder in den mit dem Mitarbeitenden abzuschließenden schriftlichen Vereinbarungen etwas anders vereinbart wird.

(4) Neben den Regelungen dieser Dienstvereinbarung sind der Nachtrag zum Dienstvertrag, der Überlassungsvertrag, der Leasingvertrag, der Versicherungsvertrag sowie etwaig weitere schriftlich abgeschlossene Regelungen maßgebend.

§ 3 Fahrradmodelle, Zubehör, Sonderausstattung,

(1) Grundsätzlich können alle auf dem Markt verfügbaren Fahrradmodelle -sofern vom Fachhändler angeboten- im Rahmen der Fahrradüberlassung ausgewählt werden.

Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

a) lm Rahmen der Entgeltumwandlung kann ein Fahrrad ab einem Einzelwert von mindestens 499,- € inklusive Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Der Mindestbetrag bezieht sich auf den reinen Wert des Fahrrades, ohne Zubehör. Der Maximalbetrag für die Entgeltumwandlung pro Mitarbeitenden liegt bei 10.000,00 € inklusive Umsatzsteuer und Zubehör. Die Abteilung Personal und Recht prüft im Einzelfall, bis zu welcher Höhe ein Fahrrad geleast werden kann.

b) Elektrische Fahrräder (E-Räder, Pedelecs) bis zu einer Nenndauerleistung von über 0,25 kW oder einer Tretunterstützung von mehr als 25 km/h sind vom Leasing ausgeschlossen.

(2) Die Fahrradausstattung ist mit der Einschränkung frei wählbar, dass die Verkehrstauglichkeit gewährleistet sein muss und ein Fahrradschloss im Wert von mindestens 49,O0 € mitgeleast wird

(3) Bis zu einem Gesamtwert von 15%des Fahrradwertes kann auch Fahrradzubehör, durch das die monatliche Entgeltumwandlungsrate erhöht wird, in den Leasingvertrag mit aufgenommen werden. Davon ausgenommen ist sonstiges Zubehör, insbesondere Bekleidung, Brille, Schuhe, Trinkflasche, Helm, Werkzeug, Multitool, etc. Nach der Bestellung bzw. der Übergabe des Fahrrades ist die Aufnahme von weiterem Zubehör in den Leasingvertrag nicht mehr möglich.

§ 4 Auswahl des Fahrrades und Genehmigungsverfahren

(1) Dem ERV obliegt die Auswahl der Servicegesellschaft (Dienstleisters). Dies ist bis auf Weiteres mein-dienstrad.de, Wickenweg 52,26725 Oldenburg, unter Beitritt des seitens der EKHN geschlossenen Rahmenvertrages.

(2) lm ersten Schritt registriert sich der Mitarbeitende einmalig im Portal der Servicegesellschaft. Hierbei muss der Mitarbeitende den Datenschutzbestimmungen zustimmen. lm Portal hat er sodann die Möglichkeit, sich ein großes Netz an Vertragshändlern anzeigen zu lassen, die von ihm frei wählbar sind.

(3) Sodann wählt der Mitarbeitende das von ihm gewünschte Fahrrad beim Vertragshändler aus und erhält von diesem hierzu ein Angebot. Der Mitarbeitende erstellt sodann einen schriftlichen Antrag auf Entgeltumwandlung für die Gewährung von Sachleistungen (Überlassung eines Fahrrades) an die Abteilung Personal und Recht des ERV. Diese prüft, ob eine Entgeltumwandlung im beantragten Umfang möglich ist.

(4) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • schriftliche Beschreibung des zu überlassenden Fahrrades mit Angebot,
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Vertragshändlers,
  • zu schließender Leasingvertrag mit Angabe des Leasinggebers.

(5) Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Entgeltumwandlung in der beantragten Höhe möglich ist, wird mit dem Mitarbeitenden ein Nachtrag zum Dienstvertrag über die Entgeltumwandlung sowie ein Überlassungsvertrag geschlossen. Der ERV schließt mit dem Leasinggeber den Leasingvertrag. Danach kann die verbindliche Bestellung auf der Grundlage des Angebots, des Überlassungsvertrages sowie des Leasingvertrages ausgelöst werden. ln deren Folge wird das Fahrrad versichert.

(6) Sollte sich im Rahmen der Prüfung herausstellen, dass eine Entgeltumwandlung in der beantragten Höhe nicht möglich ist, wird der Antrag abgelehnt und die Gründe für die Ablehnung dem Mitarbeitenden schriftlich mitgeteilt.

(7) Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. Bei einer erneuten Antragsstellung sind zuvor die Gründe zu beheben, die zu einer Ablehnung des ersten Antrages geführt haben.

§ 5 Auslieferung des Fahrrades

(1) Das bestellte Fahrrad kann nur dem Mitarbeitenden persönlich übergeben werden. Beider Übernahme des Fahrrades muss sich der Mitarbeitende mittels eines amtlichen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) ausweisen und dem Händler den persönlichen Abholcode mitteilen, der ihm zuvor mitgeteilt wurde.

(2) Das Fahrrad ist von dem Mitarbeitenden bei der Übergabe auf vertragsgemäße Beschaffenheit sowie Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit zu überprüfen und etwaige Mängel gegenüber dem Händler unverzüglich schriftlich zu melden. Zeigen sich etwaige Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt, sind diese unverzüglich nach Entdeckung gegenüber dem Händler schriftlich zu melden.

(3) Der Mitarbeitende bestätigt die ordnungsgemäße Übernahme des Fahrrades gegenüber dem ERV.

§ 6 Vergütungsabrede

(1) Bei lnanspruchnahme der Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gem. 5 8 Abs. 2 ESIG wird zwischen dem ERV und dem Mitarbeitenden ihm Rahmen des Überlassungsvertrages eine Vergütungsabrede getroffen. Diese umfasst das laufende Arbeitsentgelt (Bruttogehalt) des Mitarbeitenden, dass um die vereinbarte Entgeltumwandlungsrate gemindert wird.

(2) Die Entgeltumwandlung beginnt mit dem auf die Übernahme des Fahrrades folgenden Monatsersten und läuft für die Dauer der Nutzungsüberlassung, bzw. bei Übernahme des Fahrrades am Monatsersten unmittelbar mit der Übernahme an diesem Tag.

(3) Die Vergütungsabrede zur Überlassung des Fahrrades umfasst das monatliche Nutzungsentgelt in Höhe der Leasingrate. ln dieser sind auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung enthalten. Dem Mitarbeitenden ist es überlassen, eine höherwertige Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen. Für die Pflege, Reparatur und lnstandhaltung des Fahrrades ist der Mitarbeitende verantwortlich. Die Kosten hierfür sind von ihm zu tragen. Ja nach Servicegesellschaft trägt der ERV die Wartungskosten oder die Versicherungsraten, die neben sonstigen Kosten im Rahmen der Überlassung eines Fahrrades aus dem Familienbudget finanziert werden können.

(4) Der Mitarbeitende hat für Aufwendungen, die ihm mittelbar oder unmittelbar durch die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung bzw. im Rahmen der Überlassung des Fahrrades entstehen (z.B. durch erhöhte Steuerberaterkosten, Kosten für die Unterstellung des Fahrrades, Erwerb von spezieller Kleidung), keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Dies gilt auch für alle nicht versicherten Schäden, insbesondere solcher, die aufgrund grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten entstehen sowie von Buß- und Ordnungswidrigkeitsgeldern.

§ 7 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelung

(1)Aufgrund der Nutzung des Fahrrades auch für Privatfahrten entsteht dem Mitarbeitenden ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Die Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils aus der Fahrradüberlassung erfolgt durch den ERV nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften.

(2) Durch die Umwandlung des Entgelts wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt reduziert. Aus diesem Grund kann sich die Umwandlung nachteilig auf Ansprüche aus den jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherungen auswirken. Dieses Risiko trägt der Mitarbeitende.

§ 8 Ab- und Unterstellmöglichkeit, Ladung von E-Bikes

(1) Soweit Fahrradstellplätze in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind, können diese zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Errichtung von Fahrradstellplätzen mit geeigneten Absperr- bzw. Lademöglichkeiten. Die Mitnahme des Fahrrades in die Räume der Betriebsstätte ist nicht gestattet, außer an dafür vorgesehene und ausgewiesene Orte (2.8. Fahrradkeller, Fahrradstellplätze in der Tiefgarage, etc.). Das ordnungsgemäße Abstellen und gesicherte Absperren des Fahrrades obliegt dem Mitarbeitenden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Laden des Akkus in der Betriebsstätte. Das Laden des Akkus im Büro ist verboten, da Brandgefahr besteht. lm Übrigen ist der Akku im Trockenen zu laden und zu lagern.

§ 9 Nutzung im ln- und Ausland

Zur Erhaltung des Versicherungsschutzes darf das Fahrrades nur im lnland sowie im EU-Ausland einschließlich der Schweiz uneingeschränkt privat genutzt werden.

§ 10 Reguläre Beendigung des Überlassungsvertrages

(1) Nach Ablauf des im Überlassungsvertrages festgelegten Nutzungszeitraums hat der Mitarbeitende die Möglichkeit zur privaten Übernahme des Fahrrades, auf der Grundlage des ihm durch den Leasinggeber unterbreiteten Angebotes. Ein Rechtsspruch hierauf besteht nicht.

(2) Wird kein Angebot zur Übernahme unterbreitet, hat der Mitarbeitende das Fahrrad in einem dem Alter und der ordnungsgemäßen Nutzung entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren Erhaltungszustand an den Leasinggeber oder einen von diesem benannten Ort (2.8. Fachhändler) zurückzugeben, worüber ein Protokoll anzufertigen ist. Etwaig entstehende Kosten der Rückgabe sowie zur Wiederherstellung dieses Zustandes trägt der Mitarbeitende.

§ 11 Vorzeitige Beendigung des Überlassungsvertrages

(1) Eine vorzeitige Beendigung des Überlassungsvertrages durch den Mitarbeitenden und eine Rückgabe des Fahrrades während des vereinbarten Nutzungszeitraumes ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:

  • Krankheit, jedoch nur bis zum Ende des Krankengeldbezuges,
  • Mutterschutz,
  • Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung,
  • Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung maximal für 6 Monate,
  • Pflege nach dem Pflegezeitgesetz/Familienpflegezeitgesetz maximal für 6 Monate

(2) ln den nachfolgenden Sonderfällen ist eine vorzeitige Beendigung des Überlassungsvertrages und eine damit verbundene vorzeitige Rückgabe des Fahrrades möglich und der Mitarbeitende verpflichtet, das Fahrrad an den Leasinggeber oder einen von diesem benannten Ort (2.8. Fachhändler) zurückzugeben:

  • Altersteilzeit (passive Phase),
  • Vorruhestand,
  • Renteneintritt,
  • Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung über 6 Monate,
  • Austritt wegen Kündigung oder Aufhebung,
  • Erwerbsminderung ohne dienstliche Tätigkeit wegen Rentenbezug,
  • BundesfreiwiIIigendienst,
  • Unbezahlte Freistellung länger als 3 Monate,
  • Gehaltspfändung,
  • Tod (Rückgabe durch den Erben).

(3) ln den vorgenannten Sonderfällen ist der Mitarbeitende, wenn er den Eintritt des Ereignisses initiiert oder zu vertreten hat – insbesondere in den Fällen einer nicht vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung oder einer vom Mitarbeitenden veranlassten verhaltensbedingten Kündigung-verpflichtet, dem ERV einen etwaigen Schaden zu ersetzen, der sich aus der vorzeitigen Beendigung des Überlassungsvertrages und der Nutzungsüberlassung ergibt.

(4) Der Überlassungsvertrag endet zudem bei Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrrad oder bei Diebstahl / Raub des Fahrrades. Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Mitarbeitenden bleibt hierbei unberührt.

(5) Der ERV erklärt, für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Überlassungsvertrages die Aufrechnung mit dem ihm etwaig entstandenen Schaden gegenüber dem Vergütungsanspruch des Mitarbeitenden im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnung, unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen.

(6) Zur Minderung eines (Vorfälligkeits-)Schadens hat der Mitarbeitende die Möglichkeit, in den bestehenden Leasingvertrag einzutreten und diesen für die Restlaufzeit auf eigene Kosten zu übernehmen oder sein Fahrrad zu kaufen. Voraussetzung hierfür ist die Bereitschaft des Leasinggebers. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(7) Zudem ist die Übertragung des Leasingvertrages und des Fahrrades auf einen anderen Mitarbeitenden auf Antrag möglich. Hierzu muss der Übernehmende die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und alle am Vertrag Beteiligten dieser Überlassung zustimmen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(8) Sollte der Leasinggeber das Fahrrad bei einer vorzeitigen Beendigung des Überlassungsvertrages nicht zurücknehmen, ist der Mitarbeitende verpflichtet, über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinaus die Leasingraten einschließlich der Versicherungsprämien an den ERV zu erstatten und kann weiterhin sein Fahrrad bis zur Beendigung des Leasingvertrags nutzen. Voraussetzung hierfür ist die Bereitschaft des Leasinggebers.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein, im Widerspruch zur KDO oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Bestimmung ist zeitnah durch eine Regelung zu ersetzen, die den von den Parteien bezweckten lnhalten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.

§ 13 lnkrafttreten, Geltungsdauer

01.03.2021 in Kraft. Sie kann gem. 5 35 Abs. 2Satz 2 MAVG mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) lm Fall der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gelten die zu diesem Zeitpunkt getroffenen jeweiligen Nebenabreden zum Dienstvertrag bis zum Ende der Befristung bzw. bis zu ihrer Kündigung fort.

Frankfurt am Main, den 01.03.2021

Unterschriften und Siegel

Die Dienstvereinbarung auf dieser Seite wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf unterschiedlichen Endgeräten, seitens der MAV, auf Grundlage des PDF-Scans erstellt.

Fehler in der Übertragung sind möglich, Rechtskräftig ist nur das Original.