[AUSGELAUFEN / ACHIV] Dienstvereinbarung zum Familien-, Gesundheits- und Mobilitätsbudget


vom 01.05.2021


Zwischen dem Ev. Regionalverband Frankfurt und Offenbach (ERV) als Dienststellenleitung, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Dr. Achim Knecht und der Verbandsmitarbeitervertretung (VMAVI, Kurt-Schumacher-Str. 23, 6O311 Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Klaus Lindemann, wird auf der Grundlage des $ 35 MAVG folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

Grundsatz

Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewinnen an Gesamtgesellschaftlicher Bedeutung, was dazu führte, dass die Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN mit Beschluss vom 30.01.2008, auf den hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, eine Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung eines Familienbudgets beschlossen hat. Danach stellt der Arbeitgeber ab dem 01.01.2008 0,4 Prozent der Bruttolohnsumme für familienfördernde Maßnahmen zur Verfügung.

Mit dieser Vereinbarung wird ein Maßnahmenkatalog geschaffen, der die Verwendung des Familienbudgets innerhalb der verfassten Kirche Frankfurt und Offenbach regelt. Damit wird ein Beitrag zum Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den privaten Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestrebt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für Beschäftigte des ERV, des Ev. Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach, der dem ERV angeschlossenen Ev. Kirchengemeinden, der Hilfe im Nordend e.V., der Frankfurter Bibelgesellschaft e.V. sowie der Integrativen Schule Frankfurt am Main Grund- und Sonderschule- GmbH, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO) vom 07.11.2013, in der jeweils geltenden Fassung, fallen, sowie deren Auszubildende gemäß der Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN vom 20.03.2014, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Generalklausel

Soweit nachfolgend Leistungen gewährt werden, für die als Anspruchsgrundlage sowohl die Dienstvereinbarung zum Familienbudget als auch die KDO genannt sind, wird hiermit klargestellt, dass Ansprüche aus der KDO vorrangig sind. Weiterhin besteht der Leistungsanspruch nur während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, für Leistungen, die während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist der vollständig ausgefüllte und eingereichte entsprechende Scheck aus dem Familienscheckheft.

§ 3 Maßnahmen

  1. Finanzielle Leistungen
    1. Bei einer entstandenen Notfallbetreuung für leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder oder im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 12. Lebensjahr durch außenstehende Dritte (Babysitter, Tagesmütter, etc.), wird ein Zuschuss in Höhe von jeweils 30,- € für maximal 2 Betreuungsanlässe im Jahr gewährt. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist die Vorlage eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung (Quittung) und die Angabe des Betreuungsanlasses.
    2. Ein Zuschuss für die Betreuung von leiblichen, Adoptiv- und Pflegekindern oder im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 12. Lebensjahr wird eine jährliche Einmalzahlung für
      nachgewiesene Kosten gewährt, die im Rahmen einer erfolgten Betreuung durch eine institutionelle Einrichtung in einem Kalenderjahr entstanden sind. Der Zuschuss erfolgt unabhängig vom Betreuungsmonat pauschal. Die Zuschusshöhe richtet sich nach den am Jahresende, nach Auszahlung der übrigen Familienbudgetleistungen, noch zur Verfügung stehenden Mitteln des Familienbudgets. Es wird ein Zuschuss maximal in Höhe von 1.200€ pro Jahr und Kind gewährt. Die individuelle Zuschusshöhe wird wie folgt berechnet:
      Zur Verfügung stehende Mittel geteilt durch Gesamtausgaben multipliziert mit dem individuell beantragten Zuschuss
      Die Berechnung und Auszahlung der jeweiligen Zuschusshöhe erfolgt im Folgejahr, spätestens mit dem Gehaltslauf des Monats März. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist die Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises.
    3. Ein Zuschuss in Höhe von maximal 200,-€ pro Jahr/pro Kind bei Teilnahme des leiblichen, Adoptiv- und Pflegekindes oder des im eigenen Haushalt lebenden Kindes an außerschulischen Kursen/Workshops von Einrichtungen der Familienbildung.
    4. Ein Zuschuss von maximal 200,-€ pro Jahr pro Mitarbeiter/in für die Teilnahme an Kursen/Workshops von Einrichtungen der Familienbildung. Voraussetzung zur
      Leistungsgewährung ist die Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises. Eine Leistungsgewährung kann nur bis zu einer Gesamtantragssumme von 20.000,€ pro Kalenderjahr erfolgen.
    5. Bei Buchung einer Ferienmaßnahme, Konfirmationsfreizeit oder Freizeit wird ein Zuschuss in der Höhe von maximal 500,- € pro Jahr/pro Kind für das leibliche, Adoptiv- und Pflegekind oder für das im eigenen Haushalt lebende Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist die Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises.
    6. Ein Zuschuss in Höhe von 36,- € pro Jahr/pro mitversichertem Kind beider Hilfskasse des ERV oder einer vergleichbaren Krankenzusatzversicherung für die Dauer der Kindergeldberechtigung. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist die Vorlage eines
      Nachweises der Versicherung.
    7. Ein Zuschuss von 200,- €, jedoch maximal in Höhe der tatsächlichen Kosten, pro Jahr/pro Kind bei Teilnahme des leiblichen, Adoptiv- oder Pflegekindes oder des im eigenen Haushalt lebenden Kindes an Klassenfahrten/Austauschprogrammen. Voraussetzung zur
      Leistungsgewährung ist die Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises sowie eines Nachweises, dass die Schule der Veranstalter ist.
    8. Ein Zuschuss in Höhe von maximal 200,-€ pro Jahr/pro Kind bei notwendiger individueller Förderung des leiblichen, Adoptiv- und Pflegekindes oder des im eigenen Haushalt lebenden Kindes durch eine institutionelle Einrichtung, wie z.B. Logopädie, Ergotherapie, Legasthenie und Dyskalkulie. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist die Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises sowie eines Nachweises, dass im Vorfeld eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkassen beantragt wurde.
    9. Ein Teil des Budgets in Höhe von bis zu 45.000,- € jährlich wird im Rahmen der
      Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Form der Überlassung von Fahrrädern verwendet. Je nach Servicegesellschaft beinhaltet dies die Übernahme der Wartungskosten, der Versicherungsraten oder sonstiger Kosten.
  2. Arbeitsbefreiungen unter Fortzahlung des Entgeltes
    1. Zum Zweck der Begleitung eines Kindes zu Maßnahmen der individuellen Förderung nach § 3 Nr. 1.8 der Dienstvereinbarung, wird pro Jahr/pro Kind Arbeitsbefreiung bis zu 10 Stunden gewährt. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist die Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises sowie eines Nachweises, dass im Vorfeld eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkassen beantragt wurde.
    2. Zur Eingewöhnung eines leiblichen, Adoptiv- oder Pflegekindes oder im eigenen Haushalt lebenden Kindes in einer Krabbelstube oder Kindertagesstätte werden pro Jahr/pro Kind bis zu zwei Tage Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist ein aktives (kein ruhendes) Beschäftigungsverhältnis.
    3. Bei der Einschulung und/oder bei einem Wechsel auf eine weiterführende Schule der leiblichen, Adoptiv- und Pflegekinder oder der im eigenen Haushalt lebenden Kinder erhalten Mitarbeitende je einen Tag Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts. Bei der Einschulung und/oder bei einem Wechsel auf eine weiterführende Schule der Enkelkinder erhalten Mitarbeitende je einen Tag Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts.
    4. Unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 KDO werden zusätzlich acht Tage Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Als Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen erforderlich.
    5. Unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 a KDO werden zusätzlich drei Tage
      Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts gewährt.
  3. Beratung
    Die Diakoniestationen Frankfurt am Main gGmbH und die Diakoniestation Offenbach am Main bieten pflegenden Angehörigen sowohl eine kostenfreie Beratung rund um die häusliche Pflege sowie auch die psychosoziale und psychologische Beratung und Begleitung an. Beratungsanfragen von Mitarbeitenden werden bevorzugt behandelt.

§ 4 Umsetzung

Geldleistungen aus dem Familienbudget werden über das Gehalt der einzelnen Mitarbeiterinnen bzw. der einzelnen Mitarbeiter ausbezahlt und über die Gehaltsabrechnung, entsprechend der jeweiligen individuellen Merkmale (2.8. Lohnsteuerklasse), versteuert und verbeitragt.

Wird Arbeitsbefreiung aus dem Familienbudget gewährt, werden die jeweiligen Personalkosten der Einrichtung gutgeschrieben, bei der der/die Antragssteller/in beschäftigt ist.

Die Leistungen aus dem Familienbudget müssen innerhalb folgender Fristen beim ERV, Abteilung I – Personal und Recht, beantragt werden. Danach ist eine Leistungsgewährung ausgeschlossen:

  • Der Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 1.2) bis zum 31.01. des Folgejahres.
  • Der Zuschuss zum Mitgliedsbeitrag in einer Zusatzversicherung (§ 3 Nr. 1.6) bis zum 31.12, des selben Jahres.
  • Alle übrigen Leistungen bis spätestens zwei Monate nach Abschluss der jeweiligen Maßnahmen.

Für die Wahrung der Fristen ist der Eingangsstempel beim ERV maßgebend.

Die unter § 3 genannten Leistungen werden in Form eines Familienscheckheftes zur Verfügung gestellt, das allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in § 1 bezeichnet sind, jährlich bekannt gemacht wird.

§ 5 Überprüfung

Diese Dienstvereinbarung und damit der Maßnahmenkatalog sind jährlich bis zum 30.09. zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen.

§ 6 Geltungsdauer, Salvatorische Klausel

Diese Dienstvereinbarung tritt am 0I.05.2021 in Kraft. Sie hat so lange Gültigkeit, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Gleichzeitig tritt die bestehende Dienstvereinbarung vom 31.12.2O21 außer Kraft. Zudem kann die aktuelle Dienstvereinbarung von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende – erstmals zum 31.12.2O21 – schriftlich gekündigt werden.

Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien der Dienstvereinbarung verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechende Vorschrift zu ersetzen.

Frankfurt am Main, den 14.04.2021

Dieser Beitrag wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf unterschiedlichen Endgeräten, seitens der MAV, auf Grundlage des PDF-Scan erstellt.

Die Aufzählung wurde aus technischen Gründen in Zahlen umgewandelt, Im Original handelt es sich um Buchstaben, siehe PDF-Scan/Quelle

Quelle: Dienstvereinbarung_zum_Familien-_Gesundheits-_und_Mobilitatsbudget_ab_1._Mai_2021.pdf (efo-magazin.de)