Lebenssituationen ändern sich. Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, denken Sie daran, dass Mitarbeitende zwar einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben (vgl. KDO § 15 Abs. (2)). Eine Erhöhung der Arbeitszeit kann einzelvertraglich geregelt werden, jedoch haben Mitarbeiter*innen darauf keinen Anspruch (vgl. KDO § 15 Abs. (1)).
Die MAV empfiehlt Ihnen daher, eine befristete Arbeitszeitreduktion mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Im beidseitigen Einvernehmen kann eine Befristung (auch mehrfach) verlängert werden.
§ 15 Teilzeitbeschäftigung, Erweiterte Vollzeitbeschäftigung
( 1 ) 1 Einzelvertraglich kann eine geringere oder eine höhere als die regelmäßige Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten (§ 13) vereinbart werden. 2 Die Abweichung kann auch befristet werden.
( 2 ) 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes14 und nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes. 2 Die Ansprüche bestehen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
( 3 ) 1 Die einzelvertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit darf 45 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. 2 § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.