Was sollte ich beachten, wenn ich meine Arbeitszeit reduzieren will?

Lebenssituationen ändern sich. Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, denken Sie daran, dass Mitarbeitende zwar einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben (vgl. KDO § 15 Abs. (2)). Eine Erhöhung der Arbeitszeit kann einzelvertraglich geregelt werden, jedoch haben Mitarbeiter*innen darauf keinen Anspruch (vgl. KDO § 15 Abs. (1)).

Die MAV empfiehlt Ihnen daher, eine befristete Arbeitszeitreduktion mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Im beidseitigen Einvernehmen kann eine Befristung (auch mehrfach) verlängert werden.

§ 15 Teilzeitbeschäftigung, Erweiterte Vollzeitbeschäftigung

( 1 ) 1 Einzelvertraglich kann eine geringere oder eine höhere als die regelmäßige Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten (§ 13) vereinbart werden. 2 Die Abweichung kann auch befristet werden.

( 2 ) 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes14 und nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes. 2 Die Ansprüche bestehen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

( 3 ) 1 Die einzelvertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit darf 45 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. 2 § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.