Corona-Sonderzahlung? / Lohnerhöhung und Krankengeldzuschuss

In den letzten Tagen und Wochen wurde in den Medien viel über eine Corona-Sonderzahlung für den öffentlichen Dienst gesprochen. Von dieser Corona-Sonderzahlung sind wir vom ERV bzw. der EKHN nicht betroffen.

Für die Mitarbeitenden der EKHN verhandelt die arbeitsrechtliche Kommission die tariflichen und kirchenrechtliche Regelungen. Diese hat im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung (siehe: KDO §37b https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20497#s52510110) ausgehandelt, die im Dezember 2020 ausgezahlt wurde. Aufgrund des weiter sinkenden Kirchensteueraufkommens, gehen wir von keiner weiteren Sonderzahlung aus.

Ganz leer gehen wir beim ERV dieses Jahr nicht aus. Die arbeitsrechtliche Kommission hat ab April 2022 eine  Gehaltserhöhung von 2%, eine neue Pauschale für die Rufbereitschaft und eine Neufassung der Krankengeldbezuschussung für alle nach KDO Beschäftigten ausgehandelt.

Folgende Neuerungen treten im April in Kraft:

§ 35 Vergütung der Rufbereitschaft (1) Die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit wird einschließlich einer eventuell erforderlichen Wegezeit in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet. (2) Rufbereitschaften von Montag bis Freitag werden zusätzlich mit jeweils 35 Euro, an Samstagen und Sonntagen mit 45 Euro, pauschal vergütet.

KDO: § 35 Gültig ab April 2022

§43 (7) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 26)

von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,

von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt. Bei der Berechnung der Krankenbezüge werden Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 1 Absatz 1 angerechnet. Vollendet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn sie oder er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. In den Fällen des Absatzes 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Satzes 1 angerechnet.

KDO: § 43 Absatz 7 Gültig ab April 2022

§ 43 (12) Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Nettokrankengeld bzw. den entsprechenden Nettoleistungen eines Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettokrankengeld ist das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die entsprechende Barleistung eines anderen Sozialleistungsträgers vermindert um den von diesem einbehaltenen Beitragsanteil des Krankengeldempfängers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgeltfortzahlung gemäß § 42. Steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Tag nicht zu, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, erhält sie oder er für diesen Tag einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 100 Prozent der Nettourlaubsvergütung, wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall eintritt. Der Zuschuss wird auch gezahlt, wenn bei freiwillig oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten anstelle des Krankengeldes ein Anspruch auf Krankentagegeld tritt.“

KDO: § 43 Absatz 12 Gültig ab April 2022

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der arbeitsrechtlichen Kommission.