Information zu Freistellungsregelungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits mehrfach haben wir im letzten Jahr aufgrund der Corona-Pandemie zu verschiedenen Anlässen informiert.

Heute veranlasst uns die aktuelle Verschärfung der Situation und der eindringliche Apell, Betreuungseinrichtungen und Schulen nur bei dringendem Betreuungsbedarf zu nutzen. Für viele Mitarbeitende bedeutet dies eine besondere Herausforderung für die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit.

Grundsätzlich gilt:

Auch in Zeiten der Pandemie sind Verträge weiter zu erfüllen, d. h. im Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsleistung durch Mitarbeitende grundsätzlich zu erbringen. Erst dies löst im Gegenzug die Entgeltzahlungspflicht durch den Arbeitgeber aus. Die Arbeit wird – je nach Arbeitgebervorgabe bzw. Absprache im Betrieb – zur Reduktion des Infektionsrisikos ganz oder teilweise im Homeoffice in jedem Fall möglichst vereinzelt und unter Beachtung von Hygienekonzepten und Abstandsregeln erbracht. Dem dient auch etwa die Flexibilisierung von Arbeitszeitvorgaben.

Ausnahmen des beschriebenen Grundsatzes – ohne Arbeit kein Lohn – liegen u. a. im Fall von Erkrankungen oder angeordneter Quarantäne (Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz) vor. Dies hat jeweils eine gesetzliche Grundlage.

Um die Betreuung eigener Kinder im häuslichen Umfeld zu ermöglichen, wurden für Mitarbeitende nun zusätzliche Regelungen geschaffen. Im Fall der Wahrnehmung von Betreuungspflichten für Kinder unter 12 ist der/die Mitarbeitende persönlich vorübergehend an der Erbringung der Leistung gehindert. In Anlehnung an die Regelung des Bundes erfolgte in 2020 für bis zu zwei Wochen (bei einer 5-Tagewoche) (analog § 53 Abs. 6 KDO) in Absprache mit dem Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung, um die Betreuung anderweitig zu organisieren. Diese Regelung geht über rechtliche Vorgaben hinaus und wird in 2021 fortgeführt. Die Regelung sieht keine Übertragungsmöglichkeit von einem ins nächste Kalenderjahr vor. Da das Arbeitshindernis im persönlichen Umfeld des/der Mitarbeitenden liegt, ist mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, wie, sollte längerfristig eine anderweitige Sicherstellung der Betreuung auch durch Arbeitszeitverlegung etc. nicht möglich sein, die ausfallende Arbeit dann kompensiert wird (Anordnung Abbau Mehrarbeit, Resturlaub und anteiliger Urlaub 2021, Minusstunden).

Die weiteren, bisherigen Regelungen, etwa zur Möglichkeit von Sonderurlaub ohne Vergütung, bleiben bestehen. Hierzu beraten die Regionalverwaltungen.

Der Bundestag hat darüberhinausgehend eine Modifikation der Regelung zum Kinderkrankengeld beschlossen (§ 45 Abs. 2a und 2b SGB V), die ebenfalls eine bessere Abfederung der schwierigen
Situation von Eltern ermöglichen soll. Wir empfehlen dringend eine Abstimmung zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber, auch wenn es sich hier um einen Anspruch auf Freistellung handelt, der nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf (ähnlich AU des Mitarbeitenden).

Mit der neuen Regelung gelten rückwirkend vom 5. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 neue Unterstützungsmaßnahmen für Eltern, die von Schließungen und Einschränkungen von Kindertagesstatten und Schulen betroffen sind. Das Recht auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung des Kinderkrankengeldes in diesem Zeitraum wird zeitlich erweitert und auf neue Fallkonstellationen erstreckt.

Konkret bedeutet das:

  • Erfasst sind weiterhin die Fälle der aufgrund einer Erkrankung des Kindes notwendigen Betreuung.
  • Zusätzlich erfasst werden auch die Fälle der Betreuung aufgrund von Schul- und Kitaschließung, Quarantäneanordnung, Einschränkung der Betreuungsangebote, Aufhebung der Präsenzpflicht an den Schulen bei Kindern bis 12 Jahren. Erfasst ist zudem die Schließung und Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
  • Die Freistellung mit Kinderkrankengeld kann nun in folgendem Umfang wahrgenommen werden: 20 Tage pro Kind und Elternteil im Jahr 2021, 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende, maximal 45 Tage pro Jahr pro Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende. Das bedeutet, 40 bzw. 80 Tage bei zwei Kindern und ab drei Kindern 45 pro Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende im Jahr (Gesamtanspruch für Erkrankung und Betreuung).
  • Der Anspruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte und kann über die Krankenkassen geltend gemacht werden. Achtung: bei privat Versicherten: nur Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung, wenn nicht ein besonderer Tarif gewählt wurde.
  • Auch Eltern, deren Tätigkeit es ermöglichen würde, von Zuhause zu arbeiten, können die Freistellung und das neue „Corona-Kinderkrankengeld“ in Anspruch nehmen.
  • Die Grundlage für die Inanspruchnahme der Freistellung mit Kinderkrankengeld bei Schließung/Einschränkung von Schulen und Kitas ist die Bescheinigung der Betreuungseinrichtung.
  • Für die Höhe des „Corona-Kinderkrankengeldes“ gilt wie bisher für das Kinderkrankengeld: Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens. Bei Beschäftigten, die innerhalb der letzten 12 Monate eine einmalige Zahlung bekommen haben, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ggf. 100 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens (über die Höhe entscheidet die jeweilige Krankenkasse). Begrenzt ist es allerdings auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 112, 88 Euro pro Tag. Vom Kinderkrankengeld werden anteilige Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeitrage abgeführt.

Klar geregelt ist das Verhältnis der neuen Leistung zu dem bisherigen Anspruch auf Entschädigung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG). Beide bleiben bestehen. Während des Bezugs des Kinderkrankengeldes ruht der Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG.

Das Kinderkrankengeld wird abhängig von der Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt.

regulärer Anspruch bis 31.12.2019Sonderregelung 2020Sonderregelung 2021
genereller Anspruch für jedes Elternteil
Anspruch pro Kind10 Arbeitstage15 Arbeitstage20 Arbeitstage
maximaler Anspruch25 Arbeitstage35 Arbeitstage45 Arbeitstage
Anspruch für Alleinerziehende
Anspruch pro Kind20 Arbeitstage30 Arbeitstage40 Arbeitstage
maximaler Anspruch50 Arbeitstage70 Arbeitstage90 Arbeitstage

Wichtig: Die Anzahl der Tage gilt jeweils pro Kalenderjahr. Sie ist nicht übertragbar. Soll ein Elternteil den Anspruch des anderen Teils übernehmen, muss hierzu der Arbeitgeber zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Knötzele

Oberkirchenrätin

Quelle: KM_554e-20210119162100 (zentrumbildung-ekhn.de) Dieser Beitrag wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit aus dem PDF erstellt.