Dienstvereinbarung zur Unterstützung bei der Personalgewinnung

Zwischen dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach (ERV) als Dienststellenleitung, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Stadtdekan Dr. Achim Knecht, Kurt-Schumacher-Str. 23, 60311 Frankfurt am Main 

und der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach (MAV), vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Jörg Bräuer, Kurt-Schumacher-Str. 23, 60311 Frankfurt am Main 

wird auf Grundlage von § 35 Mitarbeitervertretungsgesetz (MAVG) folgende Dienstvereinbarung geschlossen: 

Präambel 

Der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach (ERV) bietet seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Prämie für die Unterstützung bei der Personalgewinnung an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dem ERV Bekannte (m/w/d) für vakante, ausgeschriebene Stellen empfehlen, die als potentielle neue Kolleginnen und Kollegen in Betracht kommen. Im Sinne eines Empfehlungsnetzwerkes sollen Anreize geschaffen werden, den Arbeitgeber bei der Personalgewinnung zu unterstützen, damit offene, zur Nachbesetzung ausgeschriebene Stellen, mit geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten besetzt werden können. Das Bemühen der Mitarbeitenden soll durch nachfolgende Prämienregelung Anerkennung finden. Die Teilnahme ist freiwillig. 

1. Geltungsbereich 

1.1. Das Programm richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ERV, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, einschließlich Auszubildende, Werksstudentinnen und Werkstudenten sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Geltungsbereich der APrO. 

Nicht umfasst sind freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Honorarkräfte sowie leitende Angestellte. 

Nicht umfasst sind im Einzelfall Dienstvorgesetzte der zu besetzenden Stelle, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Personal und Recht, die in den Besetzungsprozess der konkreten Position involviert sind, insbesondere solche, die an einem Auswahlgespräch für die zu besetzende Stelle mit beratender oder entscheidender Funktion teilnehmen.

1.2. Gegenstand des Mitarbeiterempfehlungsprogramms sind vakante, ausdrücklich ausgeschriebene Stellen im ERV, die für die Dauer mindestens eines Jahres im Angestelltenverhältnis zu besetzen sind. 

2. Voraussetzungen 

2.1. Der Anspruch auf die Prämie nach Ziffer 3 entsteht unter folgenden Voraussetzungen (kumulativ): 

  • Die Bewerberin oder der Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungsprozesses bestätigen, dass ihre bzw. seine Bewerbung auf die Empfehlung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zurück geht und mitteilen, wer ihr bzw. ihm die ausgeschriebene Stelle empfohlen hat. Benennt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, wird die Prämie entsprechend aufgeteilt.
  • Die bzw. der vom Bewerber genannte werbende Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter bestätigt gegenüber seiner oder seinem bzw. ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten während des Bewerbungsprozesses, dass die Kandidatin oder der Kandidat von ihr oder ihm empfohlen wurde.
  • Es muss auf die Empfehlung hin ein Dienstvertrag zwischen dem ERV und der Bewerberin, bzw. dem Bewerber zustande kommen. Darüber hinaus muss die Bewerberin oder der Bewerber ihre/seine Tätigkeit im ERV auch tatsächlich aufnehmen. 

2.2. Ein Anspruch auf Prämienzahlung besteht nicht, wenn (alternativ): 

  • die/der geworbene Beschäftigte bereits in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zum ERV oder zu einem seiner Mitglieder oder zu Gesellschaften und Vereine, bei denen der ERV beteiligt ist, stand, sofern das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht zwei Jahre oder länger zurückliegt, oder
  • ein Personalvermittler in den konkreten Bewerbungsprozess involviert ist oder
  • die Bewerberin oder der Bewerber ihre/seine Bewerbung bereits vor Empfehlung durch den werbenden Mitarbeiter an den ERV übersandt hat. 

3. Prämie

3.1. Sofern es aufgrund der Empfehlung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einer Einstellung der empfohlenen Bewerberin oder des empfohlenen Bewerbers kommt, hat die werbende Mitarbeiterin bzw. der werbende Mitarbeiter Anspruch auf eine Prämie in folgender Höhe: 

  • Für die Besetzung einer in Voll- oder Teilzeit ausgeschriebenen Stelle im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden oder für die Besetzung eines Ausbildungsplatzes nach dem Bundesausbildungsgesetz € 1.000. 
  • Für die Besetzung einer Praktikumsstelle oder eines sonstigen Ausbildungsverhältnisses nach der APrO € 750. 
  • Für die Besetzung eines Minijobs oder einer Werksstudentenstelle € 500. 

3.2. Die Prämie ist ein Brutto betrag und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie kommt unter Abzug der entsprechenden Lohnnebenkosten zur Auszahlung. 

3.3 Die Auszahlung von 50% der Prämie an die werbende Mitarbeiterin bzw. den werbenden Mitarbeiter erfolgt, wenn die/der geworbene Beschäftigte ihre/seine Tätigkeit beim ERV aufgenommen hat. Weitere 50% der Prämie werden ausgezahlt, wenn die/der geworbene Beschäftigte ununterbrochen länger als sechs Monate gearbeitet hat. 

Erfolgt eine Unterbrechung der Tätigkeit der/des geworbenen Beschäftigten (bspw. aufgrund Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Langzeiterkrankung), verschiebt sich auch der Auszahlungszeitpunkt der Prämie an die werbende Mitarbeiterin bzw. an den werbenden Mitarbeiter entsprechend. 

Endet das Arbeitsverhältnis mit der/dem geworbenen Beschäftigten aufgrund einer Probezeitkündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten selbst oder durch den ERV oder aufgrund eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags, kommt die zweite Rate der Prämie nicht zur Auszahlung 

4. Datenschutz 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der werbenden Mitarbeiterin bzw. des werbenden Mitarbeiters sowie der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Rahmen des Empfehlungsprogramms zur Personalgewinnung erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck, vgl. § 6 Nr. 5 DSG-EKD. Die Daten werden nach Abschluss des Einstellungsverfahrens bzw. der finalen Prämienzahlung gelöscht. Die betroffenen Personen werden mit der Teilnahme am Empfehlungsprogramm bzw. im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf den Datenschutz hingewiesen. 

5. Evaluation 

Die Dienstvereinbarung soll nach 2 Jahren mit den jeweiligen Dienststellenleitungen und der MAV evaluiert werden. Hierfür lädt die Leitung der Abteilung Personal und Recht zu einem Treffen ein. 

6. Salvatorische Klausel 

Etwaige ungültige Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung berühren nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Ganzen. Sollten Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sollten sich in dieser Dienstvereinbarung Lücken herausstellen, wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten

7. Inkrafttreten, Gültigkeitsdauer 

Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.05.2022 in Kraft und wird zunächst für die Dauer von 3 Jahren zur Erprobung geschlossen. 

Sie kann von jeder Partei gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 MAVG mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. In diesem Fall sind noch solche Ansprüche auf Prämienzahlung zu bedienen, die auf Empfehlungen zurückgehen, die dem Arbeitgeber bis zum Beendigungsdatum durch die Bewerberin, bzw. den Bewerber oder den bzw. die werbende Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bekanntgegeben wurden (Nachwirkung). 

Unterschriften der Dienstvereinbarung zur Unterstützung bei der Personalgewinnung

Die angezeigte Dienstvereinbarung wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf unterschiedlichen Endgeräten, seitens der MAV, auf Grundlage des PDF-Scans erstellt.

Fehler in der Übertragung sind möglich, Rechtskräftig ist nur das Original.