Der § 53 der KDO regelt die Arbeitsbefreiung, insbesondere die Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung. Tage an denen Mitarbeitende Arbeitsbefreiung beantragen, sind keine Urlaubstage.
Ergänzend zu den ganztägigen Befreiungen kann auch für die Dauer einer ärztlichen Behandlung Arbeitsbefreiung beantragt werden, sofern diese während der Arbeitszeit notwendig ist und von der Praxis bescheinigt wird.
Eine weitere Grundlage für die Beantragung von Arbeitsbefreiung stellt der § 2.2 der Dienstvereinbarung zum Familien-, Gesundheits- und Mobilitätsbudget dar. Dieser erhöht teilweise die Anzahl der Tage aus der KDO, bringt aber auch eigene Begründungen für eine Arbeitsbefreiung mit sich.
Auch die Dienstvereinbarung zur „Jährlichen Arbeitsbefreiung“ gilt es hier zu beachten. In ihr ist festgehalten, dass allen Mitarbeitenden im ERV, zusätzlich zu Heilig Abend und Silvester, ein weiterer Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, zwischen dem 27.12. und dem 31.12. zusteht.
Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass in dringenden Fällen die Möglichkeit besteht, bei Verzicht auf das Entgelt, kurzfristig Arbeitsbefreiung zu erhalten, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.