Vom 13. Mai 2020
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 10.4/2020 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Nach § 38 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am November 2019 (ABl. 2020 S. 11 und 12), wird folgender § 38a eingefügt:
§ 38a
Entgeltumwandlung für Sachleistungen
( 1 ) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden.
( 2 ) 1 Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2 Der Arbeitgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
( 3 ) 1 Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestandteile des Entgelts nach § 30. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 2 Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt.
( 4 ) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Entgeltansprüche entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu ändern.
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, den 15. Juni 2020
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann