Ausführungsbestimmung zur Anerkennung von Ausbildungszeiten

Mit Blick auf die Personalgewinnung und -bindung wurde durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der EKHN § 27 KDO durch Absatz 6 dahingehend ergänzt, dass Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis (z.B. Anerkennungsjahr) ganz oder teilweise als entgeltrelevante Zeit angerechnet werden können, sofern sie für die Tätigkeit förderlich sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 01.11.2023 bereits nach § 1 in der EKHN beschäftigt sind, konnten bis zum 31.12.2024 eine Anrechnung von Ausbildungszeiten beantragen. Nachzahlungen für Beschäftigungszeiten vor der Anerkennung von Ausbildungszeiten sind ausgeschlossen.

Um innerhalb der Frankfurter und Offenbacher Kirche eine möglichst einheitliche Anwendung dieser Norm zu gewährleisten, haben sich die Verantwortlichen in der Abteilung I – Personal und Recht mit der VMAV auf folgende Ausführungsbestimmungen verständigt:

Nach § 27 Abs. 6 Satz 1 KDO werden Zeiten eines Praktikums, das im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums abgeleistet werden muss, sowie Praxiszeiten in einem dualen Studiengang, mit ihrer tatsächlichen Dauer, jedoch maximal mit einem Jahr als entgeltrelevante Zeit angerechnet, sofern sie für die Tätigkeit förderlich sind. Nach den Ausführungsbestimmungen der EKHN zur Anwendung von § 27 Abs. 2 KDO sind nachgewiesene Praxiszeiten dann förderlich, wenn sie die Wahrnehmung der jetzigen Tätigkeit ermöglichen oder in denen für die jetzige Tätigkeit erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden.“

Mitarbeitende, die am 01.11.2023 bereits nach § 1 in der EKHN beschäftigt sind, können bis zum 30.06.2025 eine Anrechnung von Ausbildungszeiten nach Satz 1 beantragen; Nachzahlungen für Beschäftigungszeiten vor der Anerkennung der Ausbildungszeiten sind jedoch ausgeschlossen.

Das Sachgebiet Personalmanagement wird ab sofort die Ausführungsbestimmungen bei vorliegenden Anträgen zur Anwendung bringen.

Quelle: Newsletter 16 der Abteilung I – Personal und Recht